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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei § 6 Abs. 2 GEG um eine "Kann-Bestimmung". Somit steht es im Ermessen der Behörde, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG sogleich einen "Vollbescheid" zu erlassen. Eine Verpflichtung der Behörde, einen "Vollbescheid" erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, GEG um eine "Kann-Bestimmung". Somit steht es im Ermessen der Behörde, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37, ff AVG sogleich einen "Vollbescheid" zu erlassen. Eine Verpflichtung der Behörde, einen "Vollbescheid" erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160009.L03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025