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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0045 B 11. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100124.L03Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025