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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1aRechtssatz
Für die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, ist vor allem auf die Sicht des Nachfragers der Leistung abzustellen (vgl. RV 1475 BlgNR 25. GP 5).Für die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, ist vor allem auf die Sicht des Nachfragers der Leistung abzustellen vergleiche Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L06Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025