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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1aRechtssatz
Bei der Frage, ob gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden (vgl. dazu die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des § 32 Abs. 1a dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.Bei der Frage, ob gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden vergleiche dazu die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins a, dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L04Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025