RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1a
VwRallg
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Bei der Frage, ob gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden (vgl. dazu die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des § 32 Abs. 1a dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.Bei der Frage, ob gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden vergleiche dazu die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins a, dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L04

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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