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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/04/0033 E 22. Mai 2012 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
In einem Strafverfahren (nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung bildet die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage und darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 3 GewO 1994 nicht selbst gelöst werden (Hinweis E vom 3. September 1996, 96/04/0097). (Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Umfang bzw. die Überschreitung des Umfangs einer bestehenden Gewerbeberechtigung oder den Gegenstand einer Gewerbeanmeldung im Sinne des § 349 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 sondern um die Frage, ob das Gewerbe des Bauträgers (gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und damit unbefugt ausgeübt wurde.)In einem Strafverfahren (nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung bildet die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage und darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 nicht selbst gelöst werden (Hinweis E vom 3. September 1996, 96/04/0097). (Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Umfang bzw. die Überschreitung des Umfangs einer bestehenden Gewerbeberechtigung oder den Gegenstand einer Gewerbeanmeldung im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 sondern um die Frage, ob das Gewerbe des Bauträgers (gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und damit unbefugt ausgeübt wurde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L03Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025