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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §29Rechtssatz
Bei den Prüfungsvorschriften in der Gärtner-Meisterprüfungsordnung handelt es sich nicht um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994. Gleiches gilt für die Gründerinformation der Wirtschaftskammer Österreich betreffend den Berufsumfang des Gewerbes "Gärtner und Floristen". Diese können nur als weitere Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 herangezogen werden, wenn sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (bzw. des Bescheides nach § 340 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes ergibt (vgl. zu den Prüfungsvorschriften VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; bzw. zu einem von der Wirtschaftskammer verfassten Berufsbild VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0135, Rn. 18).Bei den Prüfungsvorschriften in der Gärtner-Meisterprüfungsordnung handelt es sich nicht um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994. Gleiches gilt für die Gründerinformation der Wirtschaftskammer Österreich betreffend den Berufsumfang des Gewerbes "Gärtner und Floristen". Diese können nur als weitere Kriterien gemäß Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 herangezogen werden, wenn sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (bzw. des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes ergibt vergleiche zu den Prüfungsvorschriften VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; bzw. zu einem von der Wirtschaftskammer verfassten Berufsbild VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0135, Rn. 18).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L05Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025