RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/04 Berufsausbildung

Rechtssatz

Als einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994 sind etwa die Befähigungsnachweisverordnungen (gemäß § 18 GewO 1994) anzusehen, sofern sie über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen (vgl. VwGH 5.6.1984, 84/04/0030). Erfasst sind weiters die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß § 8 BAG; vgl. VwGH 15.5.2013, 2010/08/0208; vgl. diesbezüglich weiters VwGH 28.11.1995, 94/04/0154), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen; vgl. diesbezüglich VwGH 22.2.1994, 93/04/0224).Als einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 sind etwa die Befähigungsnachweisverordnungen (gemäß Paragraph 18, GewO 1994) anzusehen, sofern sie über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen vergleiche VwGH 5.6.1984, 84/04/0030). Erfasst sind weiters die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß Paragraph 8, BAG; vergleiche VwGH 15.5.2013, 2010/08/0208; vergleiche diesbezüglich weiters VwGH 28.11.1995, 94/04/0154), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen; vergleiche diesbezüglich VwGH 22.2.1994, 93/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L02

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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