RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0418

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Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 29 GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw. des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO 1994] oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; in diesem Sinn auch VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, Rn. 16).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw. des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO 1994] oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen vergleiche VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; in diesem Sinn auch VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, Rn. 16).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040418.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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