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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6Stammrechtssatz
Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L06Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025