RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0417

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Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1a
VwRallg
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Ob die im Rahmen des innegehabten Gewerbes erbrachten Leistungen durch die Leistungen anderer Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten. Auf den Umstand, dass die Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe für höhere Einnahmen beim Anbieter der Leistungen sorgt, kommt es nicht an (vgl. dazu die Ausführungen in RV 1475 BlgNR 25. GP 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).Ob die im Rahmen des innegehabten Gewerbes erbrachten Leistungen durch die Leistungen anderer Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten. Auf den Umstand, dass die Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe für höhere Einnahmen beim Anbieter der Leistungen sorgt, kommt es nicht an vergleiche dazu die Ausführungen in Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L07

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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