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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32 Abs1aRechtssatz
Die Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des § 32 Abs. 1a GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion.Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L04Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025