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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1 Z15Rechtssatz
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung nicht umfasst.Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L05Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025