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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32Rechtssatz
Die "sonstigen Rechte" nach § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird (vgl. VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250).Die "sonstigen Rechte" nach Paragraph 32, GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird vergleiche VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L02Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025