RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32
GewO 1994 §38 Abs1
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0017 B 18. März 2024 RS 3 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene § 32 GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des I. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene Paragraph 32, GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des römisch eins. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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