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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §117 Abs7Rechtssatz
Beim Nachweis gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 handelt es sich um einen erforderlichen Nachweis nach § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994. Wird daher der Nachweis einer § 117 Abs. 7 GewO 1994 entsprechenden Haftpflichtversicherung erst nach dem Tag des die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatzes eingebracht, kann erst der Tag des Einlangens dieses Nachweises bei der Behörde (vorausgesetzt, auch die übrigen Nachweise liegen vor) den Tag der Anmeldung begründen.Beim Nachweis gemäß Paragraph 117, Absatz 7, GewO 1994 handelt es sich um einen erforderlichen Nachweis nach Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz GewO 1994. Wird daher der Nachweis einer Paragraph 117, Absatz 7, GewO 1994 entsprechenden Haftpflichtversicherung erst nach dem Tag des die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatzes eingebracht, kann erst der Tag des Einlangens dieses Nachweises bei der Behörde (vorausgesetzt, auch die übrigen Nachweise liegen vor) den Tag der Anmeldung begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L09Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026