Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Ginge man davon aus, dem Klammerausdruck "(§ 339 Abs. 3 GewO 1994)" in § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 komme eine abschließende Wirkung zu, läge eine wirksame Gewerbeanmeldung schon dann vor, wenn die darin genannten Nachweise, nicht jedoch der Nachweis nach § 117 Abs. 7 GewO 1994 vorgelegt werden. Eine solche Sichtweise ist jedoch mit der Systematik des § 117 Abs. 8 GewO 1994 nicht vereinbar und läuft auch der in den Erläuterungen (zu BGBl. I Nr. 42/2008, IA 549/A 23. GP 37) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der finanziellen Absicherung der Konsumenten (und der Unternehmen) zuwider. Vor allem aber wäre in diesem Fall eine - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abstellende (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53, mwN) - Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Versicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 im Regelfall nicht möglich. Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, mit welcher der (mit § 340 Abs. 1 vierter Satz erster Satzteil GewO 1994 wortgleiche) vierte Satz des § 340 Abs. 1 GewO 1973 eingefügt wurde, dass dieser Satz der erforderlichen Klarstellung dient (vgl. RV 635 BlgNR 18. GP 102). Der Gesetzgeber hatte damit vor Augen, die (davor ergangene) Rechtsprechung des VwGH, nach der das Fehlen eines Nachweises keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, gesetzlich zu verankern. Eine damit verbundene Einschränkung der für den Tag der Anmeldung maßgeblichen Nachweise geht aus den Erläuterungen hingegen nicht hervor.Ginge man davon aus, dem Klammerausdruck "(Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994)" in Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz GewO 1994 komme eine abschließende Wirkung zu, läge eine wirksame Gewerbeanmeldung schon dann vor, wenn die darin genannten Nachweise, nicht jedoch der Nachweis nach Paragraph 117, Absatz 7, GewO 1994 vorgelegt werden. Eine solche Sichtweise ist jedoch mit der Systematik des Paragraph 117, Absatz 8, GewO 1994 nicht vereinbar und läuft auch der in den Erläuterungen (zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, IA 549/A 23. Gesetzgebungsperiode 37) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der finanziellen Absicherung der Konsumenten (und der Unternehmen) zuwider. Vor allem aber wäre in diesem Fall eine - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abstellende vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53, mwN) - Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Versicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, GewO 1994 im Regelfall nicht möglich. Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, mit welcher der (mit Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz erster Satzteil GewO 1994 wortgleiche) vierte Satz des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1973 eingefügt wurde, dass dieser Satz der erforderlichen Klarstellung dient vergleiche Regierungsvorlage 635 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 102). Der Gesetzgeber hatte damit vor Augen, die (davor ergangene) Rechtsprechung des VwGH, nach der das Fehlen eines Nachweises keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, gesetzlich zu verankern. Eine damit verbundene Einschränkung der für den Tag der Anmeldung maßgeblichen Nachweise geht aus den Erläuterungen hingegen nicht hervor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L06Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025