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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0108 E 17. Dezember 2002 RS 4 (hier ohne ersten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung hängt u.a. von der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ab. Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0082, VwSlg 14924 A/1998). Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist daher kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen "nachgereicht" werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (Hinweis § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994). Der Setzung einer Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen bedarf es nicht.Die Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung hängt u.a. von der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 ab. Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0082, VwSlg 14924 A/1998). Das Fehlen von Unterlagen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 ist daher kein im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen "nachgereicht" werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (Hinweis Paragraph 340, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994). Der Setzung einer Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen bedarf es nicht.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L05Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025