RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §365
VwGVG 2014 §28
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

In einem Fall, in dem das VwG entgegen der Ansicht der Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, kann es zwar insbesondere im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem VwG generell die Aufgabe zukommt, die in der Folge seitens der Behörde im GISA schlicht-hoheitlich einzutragenden Daten im Sinn der §§ 365 ff GewO 1994 (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses - etwa im Rahmen der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes vorliegen - aufzuzählen.In einem Fall, in dem das VwG entgegen der Ansicht der Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, kann es zwar insbesondere im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem VwG generell die Aufgabe zukommt, die in der Folge seitens der Behörde im GISA schlicht-hoheitlich einzutragenden Daten im Sinn der Paragraphen 365, ff GewO 1994 (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses - etwa im Rahmen der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes vorliegen - aufzuzählen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L03

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten