RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/04/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs1
VwGVG 2014 §28
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Gelangt das VwG - entgegen der Ansicht der Behörde - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen (vgl. zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994).Gelangt das VwG - entgegen der Ansicht der Behörde - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen vergleiche VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen vergleiche zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren Paragraph 340, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten