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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §340 Abs1Rechtssatz
Gelangt das VwG - entgegen der Ansicht der Behörde - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen (vgl. zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994).Gelangt das VwG - entgegen der Ansicht der Behörde - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen vergleiche VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen vergleiche zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren Paragraph 340, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026