RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2022/16/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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32/06 Verkehrsteuern

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/16/0102 B 27.03.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0033 B 20. Dezember 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160101.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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