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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0033 B 20. Dezember 2023 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160101.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025