RS Vwgh 2025/3/3 Ra 2025/18/0035

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Veröffentlicht am 03.03.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn die Revision hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Narbe des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. z.B. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).Wenn die Revision hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Narbe des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche z.B. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN; vergleiche ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180035.L01

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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