Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Wenn die Revision hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Narbe des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. z.B. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).Wenn die Revision hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Narbe des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche z.B. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN; vergleiche ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180035.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025