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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/03/0009 E 24. Jänner 2018 RS 3Stammrechtssatz
Wurde ein Gutachten der Sachverständigenkommission nach § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das VwG berücksichtigt werden könnte, so hindert § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 das VwG jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen. § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 sieht für die Behörde lediglich die Verpflichtung vor, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission "zu bedienen", nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung.Wurde ein Gutachten der Sachverständigenkommission nach Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das VwG berücksichtigt werden könnte, so hindert Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 das VwG jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen. Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 sieht für die Behörde lediglich die Verpflichtung vor, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission "zu bedienen", nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger KollegialorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030055.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025