Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenRechtssatz
Auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272). (hier iZm dem Begriff "floßartige Anlagen" in § 4 lit. a K-NSG 2002)Auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein vergleiche VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272). (hier iZm dem Begriff "floßartige Anlagen" in Paragraph 4, Litera a, K-NSG 2002)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100011.L02Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025