RS Vwgh 2025/3/5 Ra 2025/10/0011

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Veröffentlicht am 05.03.2025
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272). (hier iZm dem Begriff "floßartige Anlagen" in § 4 lit. a K-NSG 2002)Auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein vergleiche VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272). (hier iZm dem Begriff "floßartige Anlagen" in Paragraph 4, Litera a, K-NSG 2002)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100011.L02

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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