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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §30 Abs4 Z1Rechtssatz
§ 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt - nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf Umwidmungen ab, die erstmals eine Bebauung ermöglichen. Widmungen, die für die tatsächliche Bebauung eine (weitere) Umwidmung oder eine Ausnahmegenehmigung erfordern, stellen keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dar. Eine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist in diesen Fällen - wie auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist (vgl. 1680 BlgNR 24. GP, 10) - erst dann gegeben, wenn eine spätere Widmungsänderung erstmals tatsächlich eine Bebauung ermöglicht.Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 stellt - nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf Umwidmungen ab, die erstmals eine Bebauung ermöglichen. Widmungen, die für die tatsächliche Bebauung eine (weitere) Umwidmung oder eine Ausnahmegenehmigung erfordern, stellen keine Umwidmung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 dar. Eine Umwidmung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 ist in diesen Fällen - wie auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist vergleiche 1680 BlgNR 24. GP, 10) - erst dann gegeben, wenn eine spätere Widmungsänderung erstmals tatsächlich eine Bebauung ermöglicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150046.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025