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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/15/0012 E 20. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. z.B. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0157, mwN).Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht vergleiche z.B. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0157, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022150003.L02Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025