Index
E3R E03503000Norm
AVG §37Rechtssatz
Bei der Frage nach der Transportfähigkeit eines Tieres handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern vorrangig um eine Tatsachenfrage, die jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls - im Zweifelsfall mithilfe einer fachkundigen Person, etwa einem Tierarzt oder einem veterinärmedizinischen Sachverständigen - zu klären ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020033.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025