RS Vwgh 2025/3/6 Ra 2023/02/0203

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Veröffentlicht am 06.03.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0204

Rechtssatz

Die Anwendung der Subsidiaritätsklausel scheidet nicht schon dann aus, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand kann auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu (EGMR 7.12.2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich; OGH 17.5.2024, 16 Ok 5/23f).Die Anwendung der Subsidiaritätsklausel scheidet nicht schon dann aus, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand kann auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu (EGMR 7.12.2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich; OGH 17.5.2024, 16 Ok 5/23f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L04

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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