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19/05 MenschenrechteNorm
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs1 idF 2018/I/037Beachte
Rechtssatz
Zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG (Übertretung des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013) erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB bestehen zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen.Zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG (Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,) erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bestehen zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L06Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025