RS Vwgh 2025/3/6 Ra 2023/02/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2025
beobachten
merken

Index

E3R E03503000
E3R E15400000
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs3 idF 2018/I/037
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs7 idF 2013/I/080
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §222
StGB §222 Abs1 Z1
VStG §22 Abs1
VStG §30 Abs2
32009R1099 SchlachttiereV AnhII
32009R1099 SchlachttiereV Art14 Abs1
32009R1099 SchlachttiereV Art5 Abs1
32009R1099 SchlachttiereV Art6 Abs2
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0204

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass auch die - hier verletzten - unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm dem Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des § 222 StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Bestraften, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt.Es trifft zwar zu, dass auch die - hier verletzten - unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des Paragraph 222, StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Bestraften, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L03

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten