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E3R E03503000Norm
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs3 idF 2018/I/037Beachte
Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass auch die - hier verletzten - unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm dem Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des § 222 StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Bestraften, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt.Es trifft zwar zu, dass auch die - hier verletzten - unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des Paragraph 222, StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Bestraften, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L03Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025