Index
19/05 MenschenrechteNorm
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs7 idF 2013/I/080Beachte
Rechtssatz
§ 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013, sah - neben § 22 Abs. 1 VStG - vor, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (im Wesentlich gleichlautend die aktuelle Regelung des § 38 Abs. 7 TSchG). Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage.Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, sah - neben Paragraph 22, Absatz eins, VStG - vor, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Absatz eins bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (im Wesentlich gleichlautend die aktuelle Regelung des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG). Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach Paragraph 222, StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach Paragraph 222, StGB in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025