RS Vwgh 2025/3/6 Ra 2023/02/0203

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Veröffentlicht am 06.03.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs7 idF 2013/I/080
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §222
TierschutzG 2005 §38 Abs7
VStG §22 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0204

Rechtssatz

§ 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013, sah - neben § 22 Abs. 1 VStG - vor, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (im Wesentlich gleichlautend die aktuelle Regelung des § 38 Abs. 7 TSchG). Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage.Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, sah - neben Paragraph 22, Absatz eins, VStG - vor, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Absatz eins bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (im Wesentlich gleichlautend die aktuelle Regelung des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG). Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach Paragraph 222, StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach Paragraph 222, StGB in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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