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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z12Rechtssatz
Die Gewerbebezeichnung "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, der Wirtschaftskammer und den Ämtern der Landesregierung erstellten "bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe". Bereits ihr Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine von der Erteilung von (Sport-)Unterricht zu unterscheidende Tätigkeit handelt. Dieses Verständnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass mit einer Gewerbeberechtigung, die sich auf Unterrichtstätigkeit erstreckt, nach dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 der Anwendungsbereich der GewO 1994 überschritten würde (vgl. zum Erfordernis, dass die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung u.a. gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen muss, VwGH 14.7.2021, Ra 2020/04/0006, mwN).Die Gewerbebezeichnung "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, der Wirtschaftskammer und den Ämtern der Landesregierung erstellten "bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe". Bereits ihr Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine von der Erteilung von (Sport-)Unterricht zu unterscheidende Tätigkeit handelt. Dieses Verständnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass mit einer Gewerbeberechtigung, die sich auf Unterrichtstätigkeit erstreckt, nach dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 der Anwendungsbereich der GewO 1994 überschritten würde vergleiche zum Erfordernis, dass die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung u.a. gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen muss, VwGH 14.7.2021, Ra 2020/04/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080003.J07Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026