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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §4 Abs4 litaRechtssatz
Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG setzt voraus, dass die GewO 1994 anwendbar ist.Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG setzt voraus, dass die GewO 1994 anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080003.J02Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026