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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2014/I/094Rechtssatz
Außerhalb des (auf Pflichtversicherte nach dem BSVG beschränkten) Anwendungsbereichs des mit dem ASRÄG 2014 eingefügten Ausnahmetatbestands für jene Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung "ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt", unterliegen, folgt aus § 12 Abs. 1 AlVG unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt.Außerhalb des (auf Pflichtversicherte nach dem BSVG beschränkten) Anwendungsbereichs des mit dem ASRÄG 2014 eingefügten Ausnahmetatbestands für jene Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung "ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt", unterliegen, folgt aus Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080129.L02Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025