RS Vwgh 2025/3/10 Ra 2024/08/0129

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Veröffentlicht am 10.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2014/I/094
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2014/I/094
AlVG 1977 §12 Abs2a
ASRÄG 2014
BSVG
VwRallg

Rechtssatz

Dafür, dass der Fall von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, dann, wenn das bezogene Einkommen (bzw. der Umsatz) bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, eine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige "Lücke" darstellt, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte sehen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 1 AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des "Einheitswerts" zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der "Geringfügigkeit" des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. Dagegen spricht bereits, dass solche Konstellationen in den parlamentarischen Materialien ausdrücklich angesprochen wurden (jedoch von der mit der betreffenden Novelle erfolgten Änderung des Gesetzeswortlauts unangetastet blieben), sowie auch, dass der dargestellte Schritt des Gesetzgebers erst aus Anlass des einen Fall einer Pflichtversicherung nach dem BSVG betreffenden hg. Erkenntnisses vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0133, erfolgte, während die schon zuvor ergangenen Entscheidungen des VwGH, in welchen bereits allgemein klargestellt worden war, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit unabhängig von einem etwaigen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entgegensteht (VwGH 2.5.2012, 2011/08/0065, 2011/08/0194 und 2009/08/0155), keine solche Reaktion des Gesetzgebers hervorgerufen hatten. Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass "Nebenerwerbsbauern ... bei geringem Einkommen ... der Bezug von Arbeitslosengeld offen" steht. Eine Bestätigung dafür, dass für "in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige" der (Weiter)Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung jedenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließt, findet sich zudem in der nur befristet eingeführten Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2a AlVG, die trotz Einstellung der Erwerbstätigkeit vorsah, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht.Dafür, dass der Fall von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, dann, wenn das bezogene Einkommen (bzw. der Umsatz) bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, eine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige "Lücke" darstellt, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte sehen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des "Einheitswerts" zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der "Geringfügigkeit" des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. Dagegen spricht bereits, dass solche Konstellationen in den parlamentarischen Materialien ausdrücklich angesprochen wurden (jedoch von der mit der betreffenden Novelle erfolgten Änderung des Gesetzeswortlauts unangetastet blieben), sowie auch, dass der dargestellte Schritt des Gesetzgebers erst aus Anlass des einen Fall einer Pflichtversicherung nach dem BSVG betreffenden hg. Erkenntnisses vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0133, erfolgte, während die schon zuvor ergangenen Entscheidungen des VwGH, in welchen bereits allgemein klargestellt worden war, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit unabhängig von einem etwaigen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entgegensteht (VwGH 2.5.2012, 2011/08/0065, 2011/08/0194 und 2009/08/0155), keine solche Reaktion des Gesetzgebers hervorgerufen hatten. Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass "Nebenerwerbsbauern ... bei geringem Einkommen ... der Bezug von Arbeitslosengeld offen" steht. Eine Bestätigung dafür, dass für "in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige" der (Weiter)Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung jedenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließt, findet sich zudem in der nur befristet eingeführten Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG, die trotz Einstellung der Erwerbstätigkeit vorsah, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080129.L01

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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