RS Vwgh 2025/3/19 Ra 2022/17/0063

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8

Rechtssatz

Dem Umstand, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0241, 0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170063.L01

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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