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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0425 E 31. Juli 2000 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Im Verwaltungsverfahren gilt das System der festen
Zuständigkeitsverteilung. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung
eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein
muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des
primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere
Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im
Gesetz vorgesehen ist (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180, sowie
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7.Auflage, Rz 81). Eine
derartige Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit sieht das
BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon
im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die
§ 88 Abs 1 BDG 1979 für die LeistungsfeststellungskommissionParagraph 88, Absatz eins, BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission
trifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG fürtrifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG für
diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Mangels einer
gesetzlichen Bestimmung ist es der Leistungsfeststellungskommission
verwehrt, die ihr zukommende Zuständigkeit an irgend eine andere
Behörde zu übertragen. (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180).
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J07Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026