RS Vwgh 2026/3/12 Ro 2024/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0425 E 31. Juli 2000 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gilt das System der festen

Zuständigkeitsverteilung. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung

eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein

muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des

primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere

Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im

Gesetz vorgesehen ist (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180, sowie

Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7.Auflage, Rz 81). Eine

derartige Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit sieht das

BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon

im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die

§ 88 Abs 1 BDG 1979 für die LeistungsfeststellungskommissionParagraph 88, Absatz eins, BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission

trifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG fürtrifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG für

diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Mangels einer

gesetzlichen Bestimmung ist es der Leistungsfeststellungskommission

verwehrt, die ihr zukommende Zuständigkeit an irgend eine andere

Behörde zu übertragen. (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J07

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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