RS Vwgh 2026/3/12 Ro 2024/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1
UVPG 2000
UVPG 2000 §2 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs3
UVPG 2000 §39
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §117 Abs2
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Formulierungen in den Erläuterungen (GP XXII. RV 648), wonach nur § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden soll, über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts entscheidet, und "[i]n allen anderen Fällen [...] die nach dem [...] Wasserrechtsgesetz [...] zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig [bleibt]", sprechen gegen die Rechtsansicht, die Entscheidung über die Entschädigung (hier: des Fischereiberechtigten) komme zwingend der Landesregierung als UVP-Behörde zu. Wenn (sogar) in den ausdrücklich vom Begriff der Genehmigungen umfassten Fällen des § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche - in Abweichung vom in § 117 Abs. 2 WRG 1959 normierten Grundsatz der einheitlichen Entscheidung - die Wasserrechtsbehörde (und nicht die Behörde nach dem UVP-G 2000) zuständig sein soll, legen die Materialien kein Verständnis des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 nahe, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über von einer Enteignung unabhängige Entschädigungsansprüche eines Fischereiberechtigten im UVP-Verfahren mitkonzentriert wäre. Ferner sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (lediglich) die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde nach § 39 UVP-G 2000 mit anzuwenden. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Verfahrensvorschriften und jene Vorschriften, die nicht "für die Ausführung des Vorhabens erforderlich" sind, von der Konzentrationsbestimmung nicht umfasst sind.Die Formulierungen in den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 22 . Regierungsvorlage 648), wonach nur Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden soll, über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts entscheidet, und "[i]n allen anderen Fällen [...] die nach dem [...] Wasserrechtsgesetz [...] zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig [bleibt]", sprechen gegen die Rechtsansicht, die Entscheidung über die Entschädigung (hier: des Fischereiberechtigten) komme zwingend der Landesregierung als UVP-Behörde zu. Wenn (sogar) in den ausdrücklich vom Begriff der Genehmigungen umfassten Fällen des Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche - in Abweichung vom in Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 normierten Grundsatz der einheitlichen Entscheidung - die Wasserrechtsbehörde (und nicht die Behörde nach dem UVP-G 2000) zuständig sein soll, legen die Materialien kein Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 nahe, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über von einer Enteignung unabhängige Entschädigungsansprüche eines Fischereiberechtigten im UVP-Verfahren mitkonzentriert wäre. Ferner sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (lediglich) die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde nach Paragraph 39, UVP-G 2000 mit anzuwenden. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Verfahrensvorschriften und jene Vorschriften, die nicht "für die Ausführung des Vorhabens erforderlich" sind, von der Konzentrationsbestimmung nicht umfasst sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J04

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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