RS Vwgh 2026/3/12 Ro 2024/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1
UVPG 2000 §2 Abs3 idF 2004/I/153
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0042 E 16. November 2017 RS 5 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die UVPG-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010). Zweck dieser Neuregelung war es, die UVP-Verfahren von den "UVP-fremden" Ermittlungen hinsichtlich Zwangs- und Enteignungsrechten zu entlasten. Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind - meist erst zu einem späteren Zeitpunkt - Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich. Gemäß § 2 Abs. 3 UVPG 2000 sind Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Ebenso bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblich.Die UVPG-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen vergleiche VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010). Zweck dieser Neuregelung war es, die UVP-Verfahren von den "UVP-fremden" Ermittlungen hinsichtlich Zwangs- und Enteignungsrechten zu entlasten. Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind - meist erst zu einem späteren Zeitpunkt - Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 sind Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Ebenso bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J02

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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