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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1992, Zl. 4.339.365/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 14. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 20. Juli 1992 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 in Ungarn, über das er nach Österreich eingereist sei, bereits vor Verfolgung sicher war.
In seiner Einvernahme am 20. Juli 1992 gab der Beschwerdeführer u.a. an, daß er über Ungarn nach Österreich eingereist sei. In Ungarn habe er deshalb nicht um Asyl angesucht, weil er in Österreich Verwandte und somit Hilfe gehabt habe.
In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht gemäß § 60 AVG "auf nachvollziehbare und überprüfbare Begründung einer bescheidmäßigen Erledigung" sowie in dem Recht nach § 3 in Verbindung mit § 1 Asylgesetz 1991 auf Gewährung von Asyl verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer den Asylantrag am 20. Juli 1992 gestellt hat, war das am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Asylgesetz 1991 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ist einem Flüchtling kein Asyl zu gewähren, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Es ist daher nicht zutreffend - wie der Beschwerdeführer meint -, daß die belangte Behörde zuerst hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vorliegen.
Die belangte Behörde nahm aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 20. Juli 1992 an, daß er bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es hätten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben müssen, "ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren". § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 stelle ausschließlich darauf ab, wie die Situation des Asylwerbers im Drittstaat gestaltet gewesen sei. Sei die Rechtsordnung dieses Staates dergestalt, daß sie einen entsprechenden Schutz gewähre, sei darüber hinaus die Staatspraxis dieses Landes so, daß sie dieser Rechtsordnung entspreche und sei zuletzt noch eine Möglichkeit vorhanden, sich dieses Schutzes entweder durch entsprechende Anträge oder aber durch Kontaktnahme mit einem Vertreter des Flüchtlingshochkommissariates bedienen zu können, - und bei Ungarn, das Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sei davon auszugehen - so seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 erfüllt.
Sofern der Beschwerdeführer verschiedenste Bedenken gegen die Auslegung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 durch die belangte Behörde erhebt, kann - im Hinblick auf die Übereinstimmung der vorgetragenen Beschwerdegründe - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde das Vorliegen von Verfolgungssicherheit angenommen habe. Weder in der Berufung noch in der Beschwerde trägt er aber Umstände vor, die im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer in Ungarn - für das die Genfer Flüchtlingskonvention (mit der für den Beschwerdeführer zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art. 1) gemäß Art. 43 der Konvention am 12. Juni 1989 in Kraft getreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - vor Verfolgung sicher gewesen sei, in Frage stellen könnten.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010177.X00Im RIS seit
20.11.2000