TE Vfgh Erkenntnis 1991/10/2 G179/90, G180/90, G181/90, G182/90, G183/90, G206/90, G210/90, G293/90,

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
NotstandshilfeV §6
AlVG §36 Abs3 litB sublita
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 36 heute
  2. AlVG Art. 2 § 36 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  4. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  8. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  11. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  14. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  15. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  18. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  19. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  22. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  24. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  25. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  26. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  27. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  30. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  33. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  34. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Einkommens von Angehörigen (Ehepartnern oder Lebensgefährten) bei Bemessung der Notstandshilfe

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt (a) festzustellen, daß §36 Abs3 litB sublit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609 (AlVG), später als erster und zweiter Satz der sublit. a in der Stammfassung verfassungswidrig und Abs1 des §6 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. 352/1973 (NHV) in der Stammfassung sowie Abs3 in der Stammfassung und in der Fassung der Novelle BGBl. 319/1988 gesetzwidrig waren, und (b) §36 Abs3 litB sublit. a AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. 364/1989 als verfassungswidrig sowie §6 NHV Abs1 und 3 in der Fassung der Novelle BGBl. 388/1989 und Abs4 als gesetzwidrig aufzuheben. Er hat über Bescheide gegen im Instanzenzug ergangene Beschwerden von Landesarbeitsämtern zu erkennen, die empfangene Notstandshilfe zurückfordern oder Anträge auf Gewährung von Notstandshilfe abweisen, weil Angehörige der Beschwerdeführer Einkommen bezogen haben oder beziehen, die aufgrund der angegriffenen Gesetzes- und Verordnungsstellen für die Beurteilung der Notlage heranzuziehen waren und bei Bemessung der Notstandshilfe anzurechnen sind.römisch eins. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt (a) festzustellen, daß §36 Abs3 litB sublit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609 (AlVG), später als erster und zweiter Satz der sublit. a in der Stammfassung verfassungswidrig und Abs1 des §6 der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt 352 aus 1973, (NHV) in der Stammfassung sowie Abs3 in der Stammfassung und in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 319 aus 1988, gesetzwidrig waren, und (b) §36 Abs3 litB sublit. a AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 364 aus 1989, als verfassungswidrig sowie §6 NHV Abs1 und 3 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 388 aus 1989, und Abs4 als gesetzwidrig aufzuheben. Er hat über Bescheide gegen im Instanzenzug ergangene Beschwerden von Landesarbeitsämtern zu erkennen, die empfangene Notstandshilfe zurückfordern oder Anträge auf Gewährung von Notstandshilfe abweisen, weil Angehörige der Beschwerdeführer Einkommen bezogen haben oder beziehen, die aufgrund der angegriffenen Gesetzes- und Verordnungsstellen für die Beurteilung der Notlage heranzuziehen waren und bei Bemessung der Notstandshilfe anzurechnen sind.

Notlage liegt nach §33 Abs3 AlVG nämlich nur vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Für die gemäß §36 Abs1 vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien galt nach §36 Abs2 zweiter Satz:

"Bei Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder den unterhaltspflichtigen Angehörigen gleichgehalten werden; im allgemeinen ist nur das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen."

§36 Abs3 litB sublit. a AlVG bestimmte ferner bis zu seiner Ergänzung durch die Novelle BGBl. 615/1987 und die Neufassung in BGBl. 364/1989 noch folgendes: §36 Abs3 litB sublit. a AlVG bestimmte ferner bis zu seiner Ergänzung durch die Novelle Bundesgesetzblatt 615 aus 1987, und die Neufassung in Bundesgesetzblatt 364 aus 1989, noch folgendes:

"Vom Einkommen der Angehörigen und gleichgehaltenen Personen (Abs2) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen. Dieser Freibetrag kann nach der Höhe des Einkommens, der Größe der Familie, dem Lebensalter und nach dem Angehörigkeitsverhältnis verschieden bemessen werden."

Die Novelle BGBl. 290/1987 ergänzte diese Bestimmung durch einen die Anrechnung von Einkommen nach dem letzten Satz des Abs2 betreffenden Satz, der hier nicht von Bedeutung ist. Dieser Satz wurde durch die Novelle BGBl. 615/1987 geändert. Die Novelle Bundesgesetzblatt 290 aus 1987, ergänzte diese Bestimmung durch einen die Anrechnung von Einkommen nach dem letzten Satz des Abs2 betreffenden Satz, der hier nicht von Bedeutung ist. Dieser Satz wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 615 aus 1987, geändert.

Seit der Novelle BGBl. 364/1989 ist in §36 Abs2 AlVG anstelle der Angehörigen nur mehr der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) genannt und lautet Abs3 litB sublit. a so: Seit der Novelle Bundesgesetzblatt 364 aus 1989, ist in §36 Abs2 AlVG anstelle der Angehörigen nur mehr der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) genannt und lautet Abs3 litB sublit. a so:

"Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann."

§6 NHV führte dazu vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. 636/1987 aus: §6 NHV führte dazu vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 636 aus 1987, aus:

  1. "(1)Absatz eins,Bei Heranziehung des Einkommens von Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Angehörigen und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

  1. (2)Absatz 2,Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als monatliches Einkommen der 62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten Einheitswertes; hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten sind - soweit sie den Vergleichswert übersteigen -, nicht miteinzubeziehen.

  1. (3)Absatz 3,Die Freigrenze beträgt 1800 S pro Monat für den das Einkommen beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein Betrag von 481 S pro Monat für jede Person, die der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe gewährt wird; für Personen, für die der Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht sich dieser Betrag auf 775 S pro Monat. Diese Freigrenzen erhöhen sich um 50 v.H. im Falle der Anrechnung von Einkommen

a) der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder) auf die Notstandshilfe der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern);

b) der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) auf die Notstandshilfe der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder).

  1. (4)Absatz 4,In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit in der Familie, Aufwendungen aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die aus Anlaß der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen worden sind, besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens, können die im Abs3 angeführten Einkommensgrenzen bis zu 50 v.H. erhöht werden.

  1. (5)Absatz 5,Für die Anrechnung ist jener Betrag des Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben ergibt. Die Vorschrift des §5 Abs2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."

Die Novelle BGBl. 417/1987 ergänzte §6 durch drei weitere - hier nicht einschlägige - Absätze und die Novelle BGBl. 636/1987 ersetzte Abs2 durch einen Hinweis auf das Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Mit der Novelle BGBl. 319/1988 erhielt der erste Teil des Abs3 folgende Fassung: Die Novelle Bundesgesetzblatt 417 aus 1987, ergänzte §6 durch drei weitere - hier nicht einschlägige - Absätze und die Novelle Bundesgesetzblatt 636 aus 1987, ersetzte Abs2 durch einen Hinweis auf das Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt 319 aus 1988, erhielt der erste Teil des Abs3 folgende Fassung:

"Die Freigrenze beträgt 4365 S pro Monat für den das Einkommen beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein Betrag von 2200 S pro Monat für jede Person, für deren Unterhalt der Angehörige aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn für sie keine Familienbeihilfe gewährt wird. Für Personen, für die eine Familienbeihilfe gewährt wird, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der Familienbeihilfe gemäß §8 Abs2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Freigrenzen erhöhen sich um 50 v.H. ...", "Die Freigrenze beträgt 4365 S pro Monat für den das Einkommen beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein Betrag von 2200 S pro Monat für jede Person, für deren Unterhalt der Angehörige aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn für sie keine Familienbeihilfe gewährt wird. Für Personen, für die eine Familienbeihilfe gewährt wird, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der Familienbeihilfe gemäß §8 Abs2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Freigrenzen erhöhen sich um 50 v.H. ...",

während Abs5 seither lautet:

"Bei der Anrechnung ist §5 Abs1 erster Satz, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden."

Schon die Novelle BGBl. 388/1989 änderte auch Abs1 dahingehend, daß nunmehr bestimmt ist: Schon die Novelle Bundesgesetzblatt 388 aus 1989, änderte auch Abs1 dahingehend, daß nunmehr bestimmt ist:

"Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen."

In Abs3 wurde durch die Novelle BGBl. 388/1989 das Wort "Angehöriger" durch die Worte "Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin)" ersetzt. In Abs3 wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 388 aus 1989, das Wort "Angehöriger" durch die Worte "Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin)" ersetzt.

Seit der letztgenannten Novelle betragen die in Abs3 genannten Freigrenzen 4.591 S und 2.313 S. Sie sind jedoch nach §7 der Verordnung jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§108 f ASVG) zu vervielfachen. Seit der letztgenannten Novelle betragen die in Abs3 genannten Freigrenzen 4.591 S und 2.313 Sitzung Sie sind jedoch nach §7 der Verordnung jährlich mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§108 f ASVG) zu vervielfachen.

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesstelle und die Gesetzmäßigkeit der Abs1, 3 und 4 der Verordnung (beide in der jeweils anwendbaren Fassung) trägt der Verwaltungsgerichtshof folgende Bedenken vor:

"Die Zulässigkeit der Zurechnung von Einkünften Dritter zu Lasten von Arbeitslosen, die einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, setzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen sachlichen Grund voraus; dieser kann entweder darin liegen, daß diese Personen dem Arbeitslosen die Mittel zur (teilweisen oder gänzlichen) Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse tatsächlich zur Verfügung stellten oder dazu verpflichtet sind. Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe sollen ja gerade in jenen Ausnahmsfällen gewährt werden, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (und der ihnen gleichgehaltenen Personen) im konkreten Fall nicht ausreichen, dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1989, V208/88 u.a.). "Die Zulässigkeit der Zurechnung von Einkünften Dritter zu Lasten von Arbeitslosen, die einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, setzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen sachlichen Grund voraus; dieser kann entweder darin liegen, daß diese Personen dem Arbeitslosen die Mittel zur (teilweisen oder gänzlichen) Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse tatsächlich zur Verfügung stellten oder dazu verpflichtet sind. Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe sollen ja gerade in jenen Ausnahmsfällen gewährt werden, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (und der ihnen gleichgehaltenen Personen) im konkreten Fall nicht ausreichen, dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1989, V208/88 u.a.).

Wenn eine tatsächliche oder vom Gesetzgeber angenommene Unterhaltspflicht zur Anrechnung von Einkünften Dritter führt, dann entspricht eine solche Anrechnung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann dem Sachlichkeitsgebot, wenn sie tatsächlich unterhaltsgleich vorgenommen wird. Aus welchen Gründen dies bei der vorgesehenen Berücksichtigung des Einkommens der Eltern eines arbeitslosen Kindes nicht zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon genannten Beschluß vom 27. März 1990 näher dargelegt.

Aber auch im Verhältnis von Ehegatten widerspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die vorgesehene Berücksichtigung dem Sachlichkeitsgebot. Gemäß §94 Abs1 ABGB haben die Ehegatten nämlich nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen; §94 Abs2 ABGB trifft nähere Vorschriften über den Unterhaltsanspruch. Die aus dem im §94 ABGB verankerten partnerschaftlichen Prinzip resultierende Ehegattenautonomie führt zu einer weitgehenden Bejahung des Rechtes der Ehegatten, auch ihre Unterhaltsleistung frei und einvernehmlich zu gestalten. Das bedeutet, sie haben das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen ihre Beiträge der Art und der Höhe nach näher zu bestimmen (vgl. unter anderem EFSlg. 55900, 52989, 52988; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1-3 zu §94). Es entspricht demnach weder dem Gesetz noch der Judikatur, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur einen zur Bestreitung seines (und seiner sonstigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) Lebensunterhaltes notwendigen Betrag zu belassen und den Rest als Unterhalt dem arbeitslosen Ehegatten zuzurechnen (vgl. zur Bemessung der Unterhaltshöhe unter anderem EFSlg. 55922 ff, 53029 ff und 50201 ff). Aber auch im Verhältnis von Ehegatten widerspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die vorgesehene Berücksichtigung dem Sachlichkeitsgebot. Gemäß §94 Abs1 ABGB haben die Ehegatten nämlich nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen; §94 Abs2 ABGB trifft nähere Vorschriften über den Unterhaltsanspruch. Die aus dem im §94 ABGB verankerten partnerschaftlichen Prinzip resultierende Ehegattenautonomie führt zu einer weitgehenden Bejahung des Rechtes der Ehegatten, auch ihre Unterhaltsleistung frei und einvernehmlich zu gestalten. Das bedeutet, sie haben das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen ihre Beiträge der Art und der Höhe nach näher zu bestimmen vergleiche unter anderem EFSlg. 55900, 52989, 52988; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1-3 zu §94). Es entspricht demnach weder dem Gesetz noch der Judikatur, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur einen zur Bestreitung seines (und seiner sonstigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) Lebensunterhaltes notwendigen Betrag zu belassen und den Rest als Unterhalt dem arbeitslosen Ehegatten zuzurechnen vergleiche zur Bemessung der Unterhaltshöhe unter anderem EFSlg. 55922 ff, 53029 ff und 50201 ff).

Sachlich könnte wohl nur eine Regelung sein, die auch bei der Ermittlung des konkret anzurechnenden Unterhaltsbetrages zumindest im Prinzip auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes, wie sie sich aus dem Gesetz im Zusammenhang mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung ergeben, Bedacht nimmt. Wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsökonomie (zulässigerweise vgl. VfSlg. 3595 u. a.) pauschalierende Anrechnungsvorschriften vorsieht (wie z.B. im §294 ASVG), so müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche Vorschriften - ungeachtet einer gewissen, im Wesen der Pauschalierung liegenden Unschärfe (vgl. auch dazu VfSlg. 3595) - im Prinzip an denselben Grundsätzen orientiert sein. Sachlich könnte wohl nur eine Regelung sein, die auch bei der Ermittlung des konkret anzurechnenden Unterhaltsbetrages zumindest im Prinzip auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes, wie sie sich aus dem Gesetz im Zusammenhang mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung ergeben, Bedacht nimmt. Wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsökonomie (zulässigerweise vergleiche VfSlg. 3595 u. a.) pauschalierende Anrechnungsvorschriften vorsieht (wie z.B. im §294 ASVG), so müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche Vorschriften - ungeachtet einer gewissen, im Wesen der Pauschalierung liegenden Unschärfe vergleiche auch dazu VfSlg. 3595) - im Prinzip an denselben Grundsätzen orientiert sein.

§36 Abs3 litB sublit. a AlVG verkehrt diese Grundsätze des Unterhaltsrechtes aber nahezu in ihr Gegenteil, indem er eine so weitgehende Anrechnung des Einkommens anordnet, die dem Unterhaltspflichtigen nur noch einen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Betrag (fiktiv) beläßt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß damit der dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Spielraum verlassen und gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Willkürverbot verstoßen wird.

Die für den Gesetzgeber möglicherweise maßgebenden Gründe für die Bestimmungen des §36 Abs2 und §36 Abs3 litB sublit. a AlVG sind nicht feststellbar. Beide Bestimmungen treten in den hier maßgebenden Teilen erstmals in der AlVG-Novelle BGBl. 1956/162 in Erscheinung (§26 Abs2 und 3 litB AlVG 1949 idF des ArtI Z. 1 der Novelle), wurden in der AlVG- Novelle BGBl. 1976/289 (als §36 Abs2 und 3 litB sublit. a) fortgeschrieben und durch ArtI Z. 15 der AlVG-Novelle BGBl. 1989/364 grundlegend geändert. Die jeweiligen Gesetzesmaterialien (33 Blg. VIII GP NR, 2; 146 Blg. XIV. GP NR, 16; 986 Blg, XVII. GP NR, 14) enthalten keinerlei nähere Begründungen. Die für den Gesetzgeber möglicherweise maßgebenden Gründe für die Bestimmungen des §36 Abs2 und §36 Abs3 litB sublit. a AlVG sind nicht feststellbar. Beide Bestimmungen treten in den hier maßgebenden Teilen erstmals in der AlVG-Novelle BGBl. 1956/162 in Erscheinung (§26 Abs2 und 3 litB AlVG 1949 in der Fassung des ArtI Ziffer eins, der Novelle), wurden in der AlVG- Novelle BGBl. 1976/289 (als §36 Abs2 und 3 litB sublit. a) fortgeschrieben und durch ArtI Ziffer 15, der AlVG-Novelle BGBl. 1989/364 grundlegend geändert. Die jeweiligen Gesetzesmaterialien (33 Blg. römisch acht Gesetzgebungsperiode NR, 2; 146 Blg. römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode NR, 16; 986 Blg, römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode NR, 14) enthalten keinerlei nähere Begründungen.

Die Starrheit der auf §36 Abs3 litB sublit. a AlVG beruhenden Verordnungsbestimmungen des §6 Abs1 und 3 NHV bewirkt aber auch für sich allein genommen unsachliche und deshalb in Ansehung des Art7 B-VG verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse:

Übersteigt das anzurechnende Einkommen die Freigrenze des §6 Abs3 NHV zumindest um die Höhe des Notstandshilfeanspruchs, so wird beim Arbeitslosen immer Bedarfsdeckung fingiert, und zwar auch dann, wenn Übersteigungsbetrag und Notstandshilfe so niedrig sind, daß beide unter dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegen. Erreicht der die Freigrenzen übersteigende Betrag eines anzurechnenden Einkommens hingegen die Höhe des Notstandshilfeanspruches nicht, so wird in keinem Fall Bedarfsdeckung angenommen, sondern der Differenzanspruch an Notstandshilfe geleistet, und zwar auch dann, wenn sowohl der aus dem Familieneinkommen angerechnete Betrag als auch der auf die volle Höhe der Notstandshilfe verbleibende Differenzbetrag jeder für sich die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen gestatten würde. Sachgerechte, d.h. mit mehr oder minder größerer Unschärfe in etwa dem Bedarfsdeckungsprinzip entsprechende Ergebnisse lassen sich nur dann erzielen, wenn fiktiver Unterhaltsanspruch und Notstandshilfeanspruch in etwa dem Übersteigungsbetrag des anzurechnenden Einkommens im Sinne des §6 Abs3 NHV entsprechen. Ob diesem Prinzip also entsprochen wird (wie es §36 Abs3 litB sublit. a AlVG trotz der dargelegten prinzipiellen Einwände infolge seines relativ großen Spielraumes vielleicht gestatten würde) hängt von zwei Meßgrößen ab, die beide in keinem sachlichen Zusammenhang dazu stehen, nämlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens und der Höhe der Notstandshilfe. Diese Erwägungen lassen auch den Abs4 des §6 NHV wegen der darin festgesetzten starren Obergrenze als unsachlich erscheinen.

Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungs- und gesetzwidrigen, weil einer sachlichen Rechtfertigung entbehrenden Ergebnisse der Anwendung der genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen haben ihre Ursache somit nicht nur in der dargelegten unterhaltsrechtswidrigen Anrechnung von Dritteinkünften, sondern überdies in der Art und Weise, in der der Gesetzgeber das 'Fürsorgeprinzip' mit dem 'Versicherungsprinzip' zu verknüpfen trachtet. Das im Beschwerdefall anzuwendende Notstandshilferecht kennt keine Mindestversorgung (etwa durch Richtsätze in der Art der §§292 ff ASVG), aber auch keine Versorgungsobergrenze. Die Notstandshilfe ist also zugunsten und zulasten des Arbeitslosen am Prinzip der Standarderhaltung orientiert, d.h. am letzten Arbeitslosengeld und damit im wesentlichen am letzten Arbeitseinkommen (vgl. §21 Abs1 AlVG, §1 NHV). Es ist nun dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von diesem Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards zugunsten eines dem Fürsorgeprinzip näheren Prinzips der Mindestbedarfsdeckung abzugehen bzw. ersteres zugunsten des letzteren unter bestimmten Voraussetzungen zurückzudrängen, solange er dabei das Sachlichkeitsgebot beachtet. Diesem Gebot der Sachlichkeit ist - bezogen auf die Anrechnung von Dritteinkünften - aber nur dann entsprochen, wenn die anzurechnenden Einkünfte dem Arbeitslosen tatsächlich gewährt werden (von diesem Modell machte der Gesetzgeber vermutlich wegen der entgegenstehenden Bedürfnisse eines Massenverfahrens keinen Gebrauch) oder ihm rechtlich zustehen, mag er auch keinen Gebrauch von der Realisierung der Einkünfte machen; von letzterem Prinzip geht der Gesetzgeber aus. Ungeachtet der dargelegten Bedenken widerspricht es dem Gebot der Sachlichkeit aber auch dann, wenn die Anrechnung so gestaltet wird, daß weder dem einen noch dem anderen Prinzip entsprochen wird und nicht nur im zu vernachlässigenden Grenzfall Ansprüche auf Notstandshilfe auch dann erlöschen können, wenn die anzurechnenden Einkünfte nicht einmal existenzsichernd sind, während im anderen Fall Ansprüche auf Notstandshilfe auch dann noch bestehen, wenn die anzurechnenden Einkünfte das zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs Erforderliche ohnehin schon erreichen oder übersteigen." Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungs- und gesetzwidrigen, weil einer sachlichen Rechtfertigung entbehrenden Ergebnisse der Anwendung der genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen haben ihre Ursache somit nicht nur in der dargelegten unterhaltsrechtswidrigen Anrechnung von Dritteinkünften, sondern überdies in der Art und Weise, in der der Gesetzgeber das 'Fürsorgeprinzip' mit dem 'Versicherungsprinzip' zu verknüpfen trachtet. Das im Beschwerdefall anzuwendende Notstandshilferecht kennt keine Mindestversorgung (etwa durch Richtsätze in der Art der §§292 ff ASVG), aber auch keine Versorgungsobergrenze. Die Notstandshilfe ist also zugunsten und zulasten des Arbeitslosen am Prinzip der Standarderhaltung orientiert, d.h. am letzten Arbeitslosengeld und damit im wesentlichen am letzten Arbeitseinkommen vergleiche §21 Abs1 AlVG, §1 NHV). Es ist nun dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von diesem Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards zugunsten eines dem Fürsorgeprinzip näheren Prinzips der Mindestbedarfsdeckung abzugehen bzw. ersteres zugunsten des letzteren unter bestimmten Voraussetzungen zurückzudrängen, solange er dabei das Sachlichkeitsgebot beachtet. Diesem Gebot der Sachlichkeit ist - bezogen auf die Anrechnung von Dritteinkünften - aber nur dann entsprochen, wenn die anzurechnenden Einkünfte dem Arbeitslosen tatsächlich gewährt werden (von diesem Modell machte der Gesetzgeber vermutlich wegen der entgegenstehenden Bedürfnisse eines Massenverfahrens keinen Gebrauch) oder ihm rechtlich zustehen, mag er auch keinen Gebrauch von der Realisierung der Einkünfte machen; von letzterem Prinzip geht der Gesetzgeber aus. Ungeachtet der dargelegten Bedenken widerspricht es dem Gebot der Sachlichkeit aber auch dann, wenn die Anrechnung so gestaltet wird, daß weder dem einen noch dem anderen Prinzip entsprochen wird und nicht nur im zu vernachlässigenden Grenzfall Ansprüche auf Notstandshilfe auch dann erlöschen können, wenn die anzurechnenden Einkünfte nicht einmal existenzsichernd sind, während im anderen Fall Ansprüche auf Notstandshilfe auch dann noch bestehen, wenn die anzurechnenden Einkünfte das zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs Erforderliche ohnehin schon erreichen oder übersteigen."

2. Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der Gesetzgeber nicht gehalten, in unterschiedlichen Rechtsmaterien einem einheitlichen Ordnungssystem zu folgen. Er sei daher auch im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nicht an die Ordnungsstruktur des Zivilrechts gebunden. Dem Verwaltungsgerichtshof könne nur insoweit beigepflichtet werden, als es möglicherweise unsachlich wäre, den Angehörigen nur einen fixen, von seinem tatsächlichen Einkommen und den sich daraus ergebenden Lebensverhältnissen unabhängigen Betrag für die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes zu belassen. Eine derartige Auslegung lege aber die Textierung der angegriffenen Gesetzesstelle keineswegs nahe. Sie normiere zwar im ersten Satz allgemein, daß bei der Anrechnung des Einkommens der Angehörigen ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Beitrag freizulassen sei, gemäß dem zweiten Satz könne aber dieser Freibetrag ausdrücklich nach der Höhe des Einkommens sowie anderer Faktoren, etwa auch dem Lebensalter, verschieden bemessen werden. Auch die Verwendung des Ausdrucks "ein ... notwendiger Betrag" indiziere keineswegs, daß damit ein fixer, von der jeweiligen Einkommenssituation bzw. den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängiger Betrag gemeint ist. Das Gesetz lasse dem Verordnungsgeber vielmehr genügend Spielraum für eine Auslegung, die auf einen - gemessen an den aus der spezifischen Einkommenssituation oder den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen resultierenden Lebensverhältnissen des Angehörigen - angemessen bzw. zur Aufrechterhaltung dieser Lebensverhältnisse notwendigen Betrag abstellt.

Es sei auch keine notwendige Folge des vom Gesetz gewählten Systems, wenn Ansprüche auf Notstandshilfe auch dann erlöschen, wenn anzurechnende Einkünfte nicht einmal existenzsichernd sind, während in anderen Fällen Ansprüche auf Notstandshilfe bestehen, obwohl die anzurechnenden Einkünfte das zur Existenzsicherung Erforderliche ohnehin schon erreichen oder übersteigen. Der Entscheidung des Gesetzgebers, im Notstandshilferecht zwei verschiedene Grundprinzipien, nämlich einerseits das Prinzip der Erhaltung des bisherigen Lebensstandards und andererseits das Fürsorgeprinzip zu verwirklichen, könne

"... aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann nicht entgegengetreten werden, wenn diese Grundprinzipien je nach konkreter Lebenssituation (z.B.: stärkeres Hervortreten des Fürsorgeprinzips bei insgesamt niedrigerem Familieneinkommen oder langdauernder Arbeitslosigkeit oder Zurückdrängung des Fürsorgegedankens bei anderweitiger Versorgung etwa durch den Ehepartner) unterschiedlich gewichtet sind."

3. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales geht in seiner Äußerung davon aus, daß nach dem Gesetz nicht die (rechtliche) Unterhaltspflicht oder (tatsächliche) Unterhaltsleistung, sondern die im gemeinsamen Haushalt lebende "Familien"-Gemeinschaft (einschließlich Lebensgemeinschaft, Großeltern, ledigen und angeheirateten Kindern) maßgeblich sei. Wenn in dieser Gemeinschaft ein hinreichendes Einkommen vorliege, solle das zur Verminderung oder zum Wegfall der Notstandshilfe führen. Anders als bei der Festlegung der Familienobergrenze (in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G81/90 u.a., V179/90 u.a. vom 29. Juni 1990 aufgehobenen §36 Abs3 litB sublit. c in der Fassung BGBl. 615/1987) sei der Gesetzgeber nicht von einer starren Grenze hinreichenden Einkommens ausgegangen, sondern von einer variablen Größe, von der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder, besonderen Ausgabeverpflichtungen (§6 Abs4 NHV) und dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen und daraus abzuleitenden Lebensstandard. Das Prinzip der Standarderhaltung schlage auch bei der Unterhaltsanrechnung durch. Eine Mindestversorgung sei im Notstandshilferecht bisher ebensowenig zu verwirklichen gewesen wie im Arbeitslosenversicherungsrecht. Etwa fünfzigtausend Personen erhielten ein Arbeitslosengeld, das unter dem Richtsatz des ASVG liege. Die Notstandshilfe könne nicht höher sein. Auch ein Vergleich mit dem deutschen System der Arbeitslosenhilfe und dem System der österreichischen Sozialhilfe zeige ein ähnliches Bild wie die getroffene Regelung. 3. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales geht in seiner Äußerung davon aus, daß nach dem Gesetz nicht die (rechtliche) Unterhaltspflicht oder (tatsächliche) Unterhaltsleistung, sondern die im gemeinsamen Haushalt lebende "Familien"-Gemeinschaft (einschließlich Lebensgemeinschaft, Großeltern, ledigen und angeheirateten Kindern) maßgeblich sei. Wenn in dieser Gemeinschaft ein hinreichendes Einkommen vorliege, solle das zur Verminderung oder zum Wegfall der Notstandshilfe führen. Anders als bei der Festlegung der Familienobergrenze (in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G81/90 u.a., V179/90 u.a. vom 29. Juni 1990 aufgehobenen §36 Abs3 litB sublit. c in der Fassung Bundesgesetzblatt 615 aus 1987,) sei der Gesetzgeber nicht von einer starren Grenze hinreichenden Einkommens ausgegangen, sondern von einer variablen Größe, von der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder, besonderen Ausgabeverpflichtungen (§6 Abs4 NHV) und dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen und daraus abzuleitenden Lebensstandard. Das Prinzip der Standarderhaltung schlage auch bei der Unterhaltsanrechnung durch. Eine Mindestversorgung sei im Notstandshilferecht bisher ebensowenig zu verwirklichen gewesen wie im Arbeitslosenversicherungsrecht. Etwa fünfzigtausend Personen erhielten ein Arbeitslosengeld, das unter dem Richtsatz des ASVG liege. Die Notstandshilfe könne nicht höher sein. Auch ein Vergleich mit dem deutschen System der Arbeitslosenhilfe und dem System der österreichischen Sozialhilfe zeige ein ähnliches Bild wie die getroffene Regelung.

Für den Fall der Aufhebung der Verordnung beantragt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Setzung einer Frist von einem Jahr, weil die Anrechnung des Einkommens gesetzlich geregelt werden müsse.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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