RS OGH 1995/8/1 6R531/95

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Der Kläger, der gegen einen von zwei (nicht solidarisch haftenden) Beklagten obsiegt, gegenüber dem anderen Beklagten jedoch unterliegt, hat - auch wenn beide Beklagte durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind - Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten gegen den unterliegenden Beklagten

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R101/00b. Diese ist nunmehr unter RW0000526 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000010

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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