Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Da der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung (§ 16 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern zusteht und der Notgeschäftsführer primär nicht die Interessen Dritter wahrzunehmen hat, können nur die Gesellschafter (und allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer) die Abberufung des Notgeschäftsführers beantragen.Da der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung (Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG) den Gesellschaftern zusteht und der Notgeschäftsführer primär nicht die Interessen Dritter wahrzunehmen hat, können nur die Gesellschafter (und allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer) die Abberufung des Notgeschäftsführers beantragen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs394/99h. Diese ist nunmehr unter RW0000552 abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000050Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011