RS OGH 1995/9/1 6R14/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1995
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Norm

GmbHG §15a
  1. GmbHG § 15a heute
  2. GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  3. GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Da der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung (§ 16 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern zusteht und der Notgeschäftsführer primär nicht die Interessen Dritter wahrzunehmen hat, können nur die Gesellschafter (und allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer) die Abberufung des Notgeschäftsführers beantragen.Da der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung (Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG) den Gesellschaftern zusteht und der Notgeschäftsführer primär nicht die Interessen Dritter wahrzunehmen hat, können nur die Gesellschafter (und allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer) die Abberufung des Notgeschäftsführers beantragen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs394/99h. Diese ist nunmehr unter RW0000552 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000050

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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