Norm
ZPO §402Rechtssatz
Mangels Antrages der erschienenen Partei bzw. bei Nichterstattung der Berufungsbeantwortung, mangels eines Antrages der klagenden Partei, kann die Urteilsfällung nicht gemäß § 402 Abs 1 Z 1 ZPO vorbehalten werden.Mangels Antrages der erschienenen Partei bzw. bei Nichterstattung der Berufungsbeantwortung, mangels eines Antrages der klagenden Partei, kann die Urteilsfällung nicht gemäß Paragraph 402, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorbehalten werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 21 BS 226/01. Diese ist nunmehr unter RW0000521 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000001Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011