RS OGH 1995/11/1 16R223/95

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Veröffentlicht am 01.11.1995
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Rechtssatz

Ein bloßer Vermögensschaden begründet nicht den Gerichtsstand des § 92 a JN. Ein durch eine Betrugshandlung im Inland bewirkter Vermögensschaden stellt jedoch einen ausreichenden Inlandsbezug her, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit bei einem österreichischen Staatsbürger, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben ist.Ein bloßer Vermögensschaden begründet nicht den Gerichtsstand des Paragraph 92, a JN. Ein durch eine Betrugshandlung im Inland bewirkter Vermögensschaden stellt jedoch einen ausreichenden Inlandsbezug her, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit bei einem österreichischen Staatsbürger, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben ist.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R233/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000540 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000033

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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