Norm
JN §42Rechtssatz
Ein bloßer Vermögensschaden begründet nicht den Gerichtsstand des § 92 a JN. Ein durch eine Betrugshandlung im Inland bewirkter Vermögensschaden stellt jedoch einen ausreichenden Inlandsbezug her, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit bei einem österreichischen Staatsbürger, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben ist.Ein bloßer Vermögensschaden begründet nicht den Gerichtsstand des Paragraph 92, a JN. Ein durch eine Betrugshandlung im Inland bewirkter Vermögensschaden stellt jedoch einen ausreichenden Inlandsbezug her, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit bei einem österreichischen Staatsbürger, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R233/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000540 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000033Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011