Norm
ZPO §41Rechtssatz
Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozeßgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden (folgt der jüngeren Rechtsprechung des OGH)
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs378/98d. Diese ist nunmehr unter RW0000567 abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000078Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011