RS OGH 1996/2/6 3R6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozeßgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden (folgt der jüngeren Rechtsprechung des OGH)

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs378/98d. Diese ist nunmehr unter RW0000567 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000078

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten