Norm
StGB §111Rechtssatz
Für eine Beitragstäterschaft durch Mitrecherche genügt das Wissen und Wollen (§ 5 Abs 1), daß Ehrenrühriges berichtet wird. Die Überzeugung, es werde wahrheitsgemäß berichtet, ist für die Tatbildlichkeit belanglos.Für eine Beitragstäterschaft durch Mitrecherche genügt das Wissen und Wollen (Paragraph 5, Absatz eins,), daß Ehrenrühriges berichtet wird. Die Überzeugung, es werde wahrheitsgemäß berichtet, ist für die Tatbildlichkeit belanglos.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 113/03b. Diese ist nunmehr unter RW0000582 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000098Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011