Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Die Waisenrente des Stiefkindes kann nicht entzogen werden, wenn es nach dem Tod des Stiefvaters bei einem Arbeitsunfall und neuer Verehelichung der Mutter wieder zum leiblichen Vater zieht, dem auch vom Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung übertragen wird.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 104/04x. Diese ist nunmehr unter RW0000621 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000148Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011