RS OGH 1997/5/21 7Ra126/97v

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Rechtssatz

Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist eine für gerichtliche Zustellungen verbindliche Adresse. Es ist daher möglich, dem Rechtsträger, der eine Geschäftsanschrift zur Eintragung mitgeteilt hat, unter dieser Geschäftsanschrift rechtswirksam zuzustellen, solange das Gericht nicht durch eine neue Mitteilung oder sonst wie amtlich Kenntnis von einer Änderung erlangt hat.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 118/05a. Diese ist nunmehr unter RW0000664 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000197

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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