RS OGH 1997/5/28 16R87/97z

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind.Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 262/04y. Diese ist nunmehr unter RW0000650 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000184

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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