Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind.Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 262/04y. Diese ist nunmehr unter RW0000650 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000184Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011