Norm
ASGG §2Rechtssatz
Bei gemeinsamer Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 und solchen nach § 50 Abs 1 ASGG darf von keinem fiktiven gemeinsamen Streitwert ausgegangen werden.Bei gemeinsamer Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2 und solchen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG darf von keinem fiktiven gemeinsamen Streitwert ausgegangen werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 31/05g. Diese ist nunmehr unter RW0000659 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000192Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011